Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz
§ 22.
Für Verwendungen im Bundesministerium für Justiz ist die Richteramtsprüfung erforderlich. Sie kann ersetzt werden
- 1. durch die Grundausbildung nach dieser Verordnung oder
- 2. durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036655
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