Rechtskundiger Dienst im Bundesministerium für Justiz
§ 22.
Für Verwendungen im Bundesministerium für Justiz ist die Richteramtsprüfung erforderlich. Sie kann ersetzt werden
- 1. durch die Grundausbildung nach dieser Verordnung oder
- 2. durch die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
