III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,
eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
2. Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung
unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;
3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)