III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22
Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
- Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
- Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises . 15 vH.
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