Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz
§ 22.
(1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
(2) Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268230
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