Technische Sicherheitsanforderungen
§ 26.
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben
- 1. die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
- 2. durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
- 3. die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren und
- 4. die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
(2) Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
(3) Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.
(4) Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268234
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