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§ 26 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Technische Sicherheitsanforderungen

§ 26.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

  1. 1. die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
  2. 2. durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
  3. 3. die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren und
  4. 4. die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.

(2) Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.

(3) Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(4) Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268234

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