Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
§ 22.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 30 und § 31 Abs. 3,
- 2. die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,
- 3. von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,
- 4. das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,
- 5. die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,
- 6. das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8 GTelG 2012 sowie
- 7. die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012.
(2) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:
- 1. die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 24e Abs. 8 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
- 2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
- 3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
- 4. die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 GTelG 2012,
- 5. die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt,
- 6. die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 3 und
- 7. die Erteilung der Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268314
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)