5. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 22.
(1) Bier darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Bier unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 19 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12055323
alte Dokumentnummer
N3199657197J
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