§ 22 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 22.

(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40115257

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)