Verlust der Aufenthaltsberechtigung
§ 22
§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.
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