§ 22 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verlust der Aufenthaltsberechtigung

§ 22

§ 22. Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; der unabhängige Bundesasylsenat ist hiezu ermächtigt. Im übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.

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