§ 22 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verständigung der Sicherheitsbehörde

§ 22

§ 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.

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