Verständigung der Sicherheitsbehörde
§ 22
§ 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden § 45 Abs. 1 FrG.
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