Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Immobilienverwalter
§ 228.
(1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080662
alte Dokumentnummer
N5199324879J
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