Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen
§ 228.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegen die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.
(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221) berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070211
alte Dokumentnummer
N5197418610S
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