§ 227
(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch darf nur auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen vorgenommen werden:
- a) bei Uneinbringlichkeit (§ 220 Abs. 4, § 225 Abs. 3);
- b) bei Kleinbeträgen (§ 224 Abs. 2);
- c) bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230);
- d) bei Nachlaß des Betrages (§ 231);
- e) in den Fällen des § 226 lit. d;
- f) auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).
(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Bei gänzlicher Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.
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