§ 227 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Löschung im Register

§ 227

Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

  1. 1. bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,
  2. 2. bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),
  3. 3. bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),
  4. 4. in den Fällen des § 226 lit. d und
  5. 5. auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

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