§ 226 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Immobilienmakler

§ 226.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

  1. 1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, wie sie durch Timesharing-Verträge erworben werden, und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
  2. 2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
  3. 3. der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes;
  4. 4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds;
  5. 5. die Vermittlung von Hypothekardarlehen;
  6. 6. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

(2) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Bewilligungspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080660

alte Dokumentnummer

N5199324877J

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