Besondere Voraussetzungen
§ 226.
Die Erteilung der Konzession für
- 1. das Gewerbe gemäß § 220,
- 2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221),
- 3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) und
- 4. das Drogistengewerbe (§ 223)
- erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070209
alte Dokumentnummer
N5197418608S
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