Arbeitnehmer
§ 225.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070208
alte Dokumentnummer
N5197418607S
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