§ 225 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Arbeitnehmer

§ 225.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070208

alte Dokumentnummer

N5197418607S

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