§ 225 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Arbeitnehmer

§ 225.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten im Drogistengewerbe nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075789

alte Dokumentnummer

N5198811446J

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