§ 224 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 224

(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.

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