§ 224 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 79/2013

§ 224

In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

21.01.2014

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