Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 79/2013
§ 224
In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
21.01.2014
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