§ 224 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 224.

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode.

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