§ 224.
§ 221 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
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§ 224.
§ 221 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
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