Drogistengewerbe
§ 223.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege dienen, mit diätetischen Präparaten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Obst- und Gemüsesäften berechtigt. § 116 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Materialware, Körperpflege, Obstsaft
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070206
alte Dokumentnummer
N5197418605S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)