§ 223 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Drogistengewerbe

§ 223.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege dienen, mit diätetischen Präparaten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Obst- und Gemüsesäften berechtigt. § 116 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Materialware, Körperpflege, Obstsaft

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070206

alte Dokumentnummer

N5197418605S

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