§ 223 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Drogistengewerbe

§ 223.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die im § 220 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Stoffe und Präparate, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.

(3) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.

(4) Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.

(5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Schlagworte

Materialware, Körperpflege, Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075787

alte Dokumentnummer

N5198811444J

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