§ 222 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 222

Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

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