Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten
§ 221.
Der Konzessionspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen Präparaten, die zur arzneilichen oder zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070204
alte Dokumentnummer
N5197418603S
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