§ 21f AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f

(1) § 21f.Die Beitragsschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
  2. 2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
  3. 3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
  4. 4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
  5. 5. in den Fällen des
  1. a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
  2. b) § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
  3. c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
  1. 6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

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