§ 21f AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Änderung des Abs. 1 Z 5 durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1995 wurde in § 43 Abs. 1 Z 7 nicht berücksichtigt. Sie tritt daher formell mit dem 5. 5. 1995 in Kraft.

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21f

(1) § 21f.Die Beitragsschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
  2. 2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
  3. 3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
  4. 4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
  5. 5. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,
  6. 6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist oder
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,

    kann die AMA im Falle der Z 1 eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate oder im Falle der Z 2 eine andere abweichende Form der Entrichtung genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn im Fall der Z 1 die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

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