Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht
§ 21a
(1) § 21a.Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Zentrale Kontrollstelle oder Zentralstelle der Kontrolldienste im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.
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