§ 21a Qualitätsklassengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§ 21a.

(1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR40033268

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