Zollämter
§ 21.
(1) Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
- a) Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
- b) Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
- c) Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
- d) Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
- e) Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
- f) Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
- g) vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist. Die Errichtung eines Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051736
alte Dokumentnummer
N3199222253J
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