Zollämter
§ 21
(1) § 21.Unbeschadet ihrer Befugnisse zur Durchführung des Zollverfahrens sind Zollämter oder Zweigstellen von Zollämtern
- a) Eisenbahnzollämter, soweit ihr Amtsplatz in einem Bahnhof gelegen ist;
- b) Flugzollämter, soweit ihr Amtsplatz auf einem Zivilflugplatz gelegen ist;
- c) Grenzzollämter, wenn sie das der Zollgrenze nächstgelegene Zollamt an einer Zollstraße sind;
- d) Innerlandszollämter, wenn sie nicht Grenzzollämter sind;
- e) Postzollämter, soweit auf ihren Amtsplätzen Zollabfertigungen von Postsendungen vorgenommen werden;
- f) Schiffszollämter, soweit ihr Amtsplatz an einem Schiffsanlegeplatz gelegen ist;
- g) vorgeschobene Zollämter, soweit sie auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen auf ausländischem Zollgebiet errichtet sind.
(2) Flugzollämter und Postzollämter sind hinsichtlich der Durchführung des Zollverfahrens den Grenzzollämtern gleichgestellt.
(3) Die Finanzlandesdirektionen können zur Erfassung und Beaufsichtigung des Personen- und Warenverkehrs oder zur Unterstützung der Abfertigungstätigkeit der Zollämter an den Schnittpunkten der Zollgrenze mit Zollstraßen oder Nebenwegen Zollposten errichten, wenn hiefür wegen der örtlichen Verhältnisse ein Bedarf gegeben ist.
(4) Zollämter, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten sind Zollstellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 5)
(BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 2)
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