§ 21 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

4. Abschnitt

Leistungssystematisierung Leistungsangebotsermittlung

§ 21.

(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

  1. 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;
  2. 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
  3. 3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;
  4. 4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
  5. 5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203553

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