§ 21 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2023

4. Abschnitt

Leistungssystematisierung Leistungsangebotsermittlung

§ 21.

(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

  1. 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung zu vergeben;
  2. 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
  3. 3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
  4. 4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
  5. 5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40251292

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