§ 21 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2019

4. Abschnitt

Leistungssystematisierung Leistungsangebotsermittlung

§ 21.

(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches

  1. 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;
  2. 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
  3. 3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
  4. 4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
  5. 5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216251

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