4. Abschnitt
Leistungssystematisierung Leistungsangebotsermittlung
§ 21.
(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches
- 1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;
- 2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
- 3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
- 4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
- 5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.
- Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.
(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40216251
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