§ 21 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung

§ 21.

Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035048

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