Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung
§ 21.
Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035048
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