§ 21 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 21

§ 21. Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)