§ 21 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1993

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 21.

Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118429

alte Dokumentnummer

N7196212062Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)