Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Klassenschülerzahl
§ 21.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197666
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