V. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 21
§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern gleichgestellt.
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