§ 21 RHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1959

IV. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21

§ 21. Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern, der Vizepräsident den Staatssekretären gleichgestellt.

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