§ 21 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit

bezogenen mündlichen Prüfung

§ 21

(1) § 21.Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.

(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.

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