zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21.
(1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
Schlagworte
Kernfrage
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123135
alte Dokumentnummer
N7199012750J
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