§ 21 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2008

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Ab. 7.

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung

§ 21.

(1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.

Schlagworte

Kernfrage

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40099231

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