Zuständigkeit
§ 21.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
- 1. der Punzierungskontrollorgane,
- 2. des Edelmetallkontrolllabors.
(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch andere Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf
- 1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie
- 2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,
diese Standorte durch Verordnung festzulegen.
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