§ 21 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten 1. Abschnitt Wahlrecht

§ 21

(1) § 21.Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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