§ 21 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten 1. Abschnitt Wahlrecht

§ 21

(1) § 21.Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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