§ 21 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2005

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten;

Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs. 4;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte der Volksanwaltschaft;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen und Bürgerinitiativen.

(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse:

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32e Abs. 4);

Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates:

Berichte von Enquete-Kommissionen;

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

die Erörterung von EU-Themen gemäß § 74b Abs. 1;

Wahlen.

(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40063938

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